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Gemeinnützigkeit mit Indizwirkung…

BGH, Beschluss vom 16.5.2017 – II ZB 7/16 (KG)

Leitsatz des Gerichts

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S.d. §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

(Vgl. ZIP 21/2017, 1021)

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