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„Man braucht im Leben nichts zu fürchten, man muss es nur verstehen. Jetzt ist es an der Zeit, mehr zu verstehen, damit wir weniger fürchten.“ 

(Marie Curie)

Zitat

„Wenn Staatsschulden einmal bis zu einem gewissen Grad angehäuft sind, so lässt sich, glaube ich, kaum ein einziges Beispiel für ihre richtige völlige Bezahlung anführen. Die Erleichterung der öffentlichen Einnahmen, wenn sie überhaupt jemals erreicht wurden, konnten immer nur durch einen Bankrott herbeigeführt werden, mehrfach durch einen offen erklärten, immer aber durch einen wirklichen, wenn auch häufig durch angebliche Zahlung.“

Adam Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, London 1776, 5. Buch 3. Kap.  

 

WP Schwandt vom IDW am 4.7.2022 zu den Entwürfen neuer PS für KMU angehört

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden ISA-Anwendung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) Entwürfe von Standards für die Prüfung von kleineren, weniger komplexen Unternehmen veröffentlicht und bis zum 31. Mai 2022 zur Diskussion gestellt.

Die Stellungnahme von Herrn WP Schwandt vom 30. Mai 2022 hat das IDW (neben Stellungnahmen u.a. des Deutschen Steuerberaterverbands e.V., der Wirtschaftsprüferkammer K.d.ö.R.) auf seiner Internetseite veröffentlicht und Herrn Schwandt zu einer Anhörung zu den EPS KMU 1-8 nach Düsseldorf eingeladen.

Während der Anhörung am 4. Juli 2022 wurden wesentliche Aspekte der EPS KMU 1-8 durchaus kontrovers mit Herrn CPA Böhm (Leiter Internationale Angelegenheiten und Fachleiter Prüfungsstandards), Herrn WP Dr. Moser und Frau WPin Thomsen (alle IDW) und den Vertretern weiterer stellungnehmenden Institutionen (u.a. Deutscher Steuerberaterverband e.V.) diskutiert.

Hier finden Sie die Stellungnahme von Herrn Schwandt zu der vom IDW geplanten Standardreihe

https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/entwuerfe/stellungnahmen/ps-entwuerfe

Die weitere Entwicklung zu der vom IDW geplanten neuen Standardreihe für die Prüfung von kleineren, weniger komplexen Unternehmen bleibt abzuwarten.

Nach dem Covid-19-Lockdown – (wie) geht es (ohne Frühwarnsystem) weiter?

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungsgesetz – StaRUG) vom 22. Dezember 2020 wird nicht nur die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland umgesetzt. Vielmehr verbindet der Gesetzgeber damit auch das (politische) Ziel, eine lockdown-bedingte Insolvenzwelle in 2021 ff. abzumildern. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in kraft getreten und zielt auf eine frühzeitige Sanierung von Unternehmen ab.

Mit dem StaRUG (§ 1) wird für gesetzliche Vertreter auch klargestellt, dass sie die Entwicklung des von ihnen vertretenen Unternehmens („jur. Person“) fortlaufend überwachen und das Überwachungsorgan über bestandsgefährdende Risiken informieren müssen.

Darüber, wie das Frühwarnsystem konkret auszusehen hat, sagt jedenfalls das StaRUG selbst nichts.

Immerhin heißt es in § 101 (Informationen zu Frühwarnsystemen): „Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Informationen zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetseite www.bmjv.bund.de bereitgestellt.“ Die Vorschrift dient der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der von der EU-Restrukturierungsrichtlinie geforderten Online-Informationsplattform mit gebündelten Informationen über die zur Verfügung stehenden Frühwarnsysteme (vgl. Ehret, in: Braun: StaRUG-Komm., 2021).

Das StaRUG legt nur Mindestanforderungen fest und lässt spezialgesetzliche Regelungen wie z.B. § 91 Abs. 2 AktG unberührt (§ 1 Abs. 3 StaRUG). 

„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsführung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

Zu den Frühwarnsystemen zählen im Rahmen der Abschlussprüfung der mittelgroßen und großen Unternehmen iSd § 267 HGB auch die Hinweispflichten des Abschlussprüfers…

Haben Sie Fragen zum Frühwarnsystem oder zum Unternehmensstabilisierungsgesetz (StaRUG)?

Gerne helfe ich Ihnen weiter! 

Kontakt: schwandt@wp-schwandt.de

Im Blickpunkt …

… stehen hier Neuigkeiten aus den Bereichen des Handelsrechts (insbesondere betreffend die Bilanzierungsvorschriften), des Gesellschaftsrechts (z.B. Stiftungs- und Vereinsrecht) und des Insolvenzrechts. Darüber hinaus sollen gelegentlich auch steuerliche (Neu-)Vorschriften angesprochen werden.

Im Rahmen meiner publizierten Hinweise gebe ich Neuigkeiten aus den Bereichen Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsanweisungen in der Regel nur auszugsweise wieder.

Bitte beachten Sie daher auch meinen folgenden „Disclaimer“/Haftungsausschluss:

Haftungsausschluss

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Im Fall einer konkreten Fragestellung von einem gewissen Gewicht empfehle ich Ihnen stets, eine fachliche Beratung einzuholen.

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