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Kompetent beraten

„Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht, Steuern zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen.“ (Hans-Karl Schneider, deutscher Nationalökonom, 1920-2011)

Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung zählen zu den klassischen beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers.

Mein Leistungsangebot umfasst dementsprechend:

  • Erstellung betrieblicher und privater Steuererklärungen,
  • Führung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren,
  • Begleitung steuerlicher Außenprüfungen.

Vereinbaren Sie mit mir gerne einen Termin zum persönlichen Kennenlernen.

  Dipl.-Wirt.jur. (FH)  
  Reinolf Schwandt, M.A. 
  Wirtschaftsprüfer

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+++ Verschärfung der Besteuerung bei Wegzug aus der BRD +++

FG Münster, Urt. v. 31. Oktober 2019 (AZ 1 K 3448/17 E)

Scheidet ein Steuerpflichtiger durch Wegzug aus der BRD in das Ausland aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus, so führt dieses nach § 6 Abs. 1 AStG dazu, dass stille Reserven (bspw. bei im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen) auch ohne einen Veräußerungstatbestand aufgedeckt werden und ein (fiktiver) „Veräußerungsgewinn“ angenommen wird, der nach § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.

Die Wegzugsbesteuerung entfällt nach § 6 Abs. 3 AStG bei einer nur vorübergehenden Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von 5 Jahren.

Im Streitfall hat das FG Münster mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (AZ 1 K 3448/17 E) entschieden, dass der Wegfall der Wegzugsbesteuerung die Glaubhaftmachung einer bereits bei Wegzug (subjektiv) bestehenden Rückkehrabsicht des Steuerpflichtigen voraussetzt.

 

BMF: Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz (10. Dezember 2019)

Der Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz (ATAD = „Anti Tax Avoidance Directive“) enthält (u.a.) auch grundlegende Änderungen der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen, die Anteile von Kapitalgesellschaften in ihrem Privatvermögen halten (§ 6 AStG). Während bisher beispielsweise – jedenfalls bei Wegzügen in das EU-/EWR-Gebiet – zinslose, unbefristete Steuerstundungen gewährt werden konnten, soll dieses künftig zugunsten einer ratierlichen Besteuerung aufgegeben werden. 

Da hierdurch die Mobilität der betroffenen Personen zweifelsfrei erheblich eingeschränkt werden kann, stellt sich die Frage, ob die geplante Gesetzesänderung mit den EU-Grundfreiheiten (bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH) vereinbar sein kann (vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – Rs. C-581/17 – Rs. Wächtler).

 

 

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