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+++ Ein Menüservice für hilfsbedürtfige Personen ist kein Partyservice +++

Mit dem BMF-Schreiben vom 14. Februar 2023 („Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen; Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschiften zum 1. Januar 2020“) werden die Finanzbehörden vom Bundesministerium dahingehend angewiesen, den Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vor dem Hintergrund eines BFH-Urteils des XI. Senats vom 1. Dezember 2010 dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines Menüservice erbrachte Leistungen nicht umsatzsteuerbefreit sein sollen.

In einem interessanten Aufsatz zur allgemeinen Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG und des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vertreten zwei Autoren in der Umsatzsteuer-Rundschau 8/2023: „Menüservice ist kein Partyservice“ (S. 319-324) hingegen (unter den im Aufastz genannten Voraussetzungen) die Auffassung, dass sich ein Menüservice, soweit er Versorgungsleistungen an Menschen, die im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) hilfebedürftig sind, erbringt (unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen Kügler und Les Jardins de Jouvence) unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Befreiungsvorschrift) berufen könne.

Es dürfte derzeit – jedenfalls wenn sich ein Menüservice hinsichtlich seiner speziellen Versorgungsleistungen an Menschen, die hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sind, richtet – eine gewisse Streitanfälligkeit bestehen, wenn sich ein solcher Menüservice hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Leistungen unmittelbar auf die MwStSystRL beruft…

… andererseits müssen sich alle EU-Mitglieder an das geltende Unionsrecht halten. Hoffen wir gemeinsam mit den Autoren des o.g. Aufsatzes, dass der BFH, sollte er künftig in dieser Frage angerufen werden, das Urteil des XI. Senats vom 1. Dezember 2010 im Lichte der MwStSystRL und der o.g. Rechtsprechung des EuGH überdenken möge. Aus meiner Sicht wäre der BFH ggfs. zumindest dazu verpflichtet, die Frage (zwecks Abwendung der Gefahr einer uneinheitlichen Entwicklung der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht in den verschiedenen Mitgliedstaaten) dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

In der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, 4016f., Rzn. 17, 21 machte der Europäische Gerichtshof folgende generelle Ausführungen zu Zweck und Eigenart des Vorabentscheidungsverfahren: „Nach Artikel 177 Absätze 2 und 3 [jetzt Art. 234 Abs. 2 und 3 EG] hat ein Gericht eines Mitgliedstaates, dem eine Frage nach der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, das Recht oder, falls es sich um ein letztinstanzlich entschiedenes Urteil handelt, die Pflicht, den Gerichtshof anzurufen, wenn es eine Entscheidung über diese Frage zum Erlaß eines Urteils für erforderlich hält. […] Da die Zuständigkeit des Gerichtshofes gem. Artikel 177 EWG-Vertrag dem Zweck dient, in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, beschränkt sich der Gerichtshof darauf, aus deren Wortlaut und Geist die Bedeutung der betroffenen Gemeinschaftsnormen abzuleiten. Es ist sodann allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits die in dieser Weise ausgelegten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.“

Süffisanterweise wurde § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität […] neu gefasst. Es könnte sich der Verdacht aufdrängen, als wolle der Gesetzgeber die Kosten der Subventionen für Elektroautos (die bekanntermaßen ohne massive steuerfinanzierte Subventionen nur von den wenigsten Menschen bevorzugt werden) u.a. zulasten von hilfsbedürftigen Menschen subventionieren, die auf einen Menüservice angewiesen sind, um noch ein einigermaßen selbstbestimmtes Leben (zu Hause!) führen zu können. Ein Schelm wer bei dieser Art von „Transformation“ Böses denkt…

 

Anzahl gesetzlicher Abschlussprüfer stark rückläufig*

Wie sich aus dem Tätigkeitsbericht 2020 der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) bei der Wirtschaftsprüferkammer K.d.ö.R. (WPK) vom 23. März 2021 ergibt, belief sich die Anzahl der Praxen (WP/vBP in eigener Praxen, WPG/BPG und Prüfungsverbände bzw. Prüfungsstellen), die am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen können, zum 31. Dezember 2020 deutschlandweit auf insgesamt 11.573 Praxen. Gegenüber dem 31. Dezember 2019 nahm die Anzahl dieser Praxen damit von insgesamt 11.721 Praxen um 148 Praxen oder rd. 1,3 % ab.

Wie die KfQK weiterhin berichtet, verfügten zum 31. Dezember 2020 nur noch 3.071 Praxen (WP/vBP in eigener Praxis, WPG/BPG und Prüfungsverbände bzw. Prüfungsstellen) über die Befugnis, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Damit verfügten zum 31. Dezember 2020 noch 23,29 % aller (13.185) Praxen in Deutschland über die Befugnis, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Zum 31. Dezember 2009 waren ausweislich des Tätigkeitsberichts 2009 der KfQK vom 10. März 2010 noch 4.322 oder 32,9 % aller (damals insgesamt 13.143 Praxen) zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugt. 

*Die Anzahl von Praxen, welche gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen befugt sind, hat sich seit dem 31. Dezember 2009 von 4.322 um 1.251 oder 28,95 % auf 3.071 am 31. Dezember 2020 erheblich reduziert.

Dieser Trend scheint – unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts 2021 der KfQK vom 23. März 2022 weiterhin ungebrochen: Zum 31. Dezember 2021 verfügten nur noch 3.033 Praxen (von nur noch 11.370, die am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen könnten) über die Befugnis, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zur dürfen.

+++ Registerabrufe ab 1. August 2022 kostenfrei +++

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 1. August 2022 wird der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder ab dem 1. August 2022 kostenfrei angeboten. Eine vorherige Registrierung und auch ein Login sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

+++ BaFin: Prüfungsschwerpunkte 2022 +++

Seit Jahresbeginn 2022 trägt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die alleinige Verantwortung für die Kontrolle von 531 deutschen Unternehmen des regulierten Marktes. Zum Jahreswechsel war die Bilanzkontrolle von einem zweistufigen auf ein einstufiges System umgestellt worden. Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG).

In den Konzernabschlüssen wird die BaFin schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) überprüfen, weil diese Art der Unternehmensfinanzierung immer häufiger eingesetzt wird. Als unmittelbare Konsequenz aus dem Fall Wirecard plant die BaFin zudem, in begründeten Einzelfällen auch zu prüfen, ob angegebene Zahlungsmittel und Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind. Darüber hinaus wird die Aufsicht verstärkt auf nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführungsunterlagen achten.

(* Vgl. Pressemitteilung der BaFin vom 29.11.2021)

+++ BFH: Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit +++

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Juli 2020 (V R 40/18) tritt eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

Hinweis: Das Urteil kann (im Volltext) auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes (unter www.bundesfinanzhof.de) abgerufen werden.

+++ BFH: Im Verfassungsschutzbericht erwähnter Verein nicht gemeinnützig +++

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. März 2018 (V R 36/16) ist ein Verein, der in dem Verfassungsschutzberichtes des Bundes bzw. eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht gemeinnützig.

Bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht wird widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Vermutung sei erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliege in erster Linie des Finanzgericht (FG).

Hinweis: Das Urteil kann (im Volltext) auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes (unter www.bundesfinanzhof.de) abgerufen werden.

Angabepflicht bei wesentlicher Unsicherheit (IDW PS 270 n.F.)

Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird der Abschluss unter der Annahme aufgestellt, dass das Unternehmen für die absehbare Zukunft seine Geschäftstätigkeit fortführt. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Der IDW Prüfungsstandard „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ (IDW PS 270 n.F.) legt dar, dass über eine „wesentliche Unsicherheit“ gegebenenfalls eine Angabepflicht in sämtlichen HGB-Abschlüssen besteht. In der Regel erfolgen derartige Angaben im Anhang. Wird kein Anhang aufgestellt, können diese Ausführungen bspw. unter der Bilanz erfolgen.

Falls der Abschlussprüfer im Rahmen einer gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfung zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, hat er festzustellen, ob die entsprechenden Angaben im Anhang und – sofern einschlägig – im Lagebericht gemacht wurden. Der Abschlussprüfer hat in diesem Fall einen Hinweis über die wesentliche Unsicherheit in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen.

+++ Anpassung von KHBV und PBV an das BilRUG erfolgt +++

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 war für die soziale Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, der einen gleichen Zugang zu Leistungen, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist, gewähren soll. Durch diese gesetzlichen Änderungen, die zum 1. Januar 2017 in Kraft traten, sind auch Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) erforderlich geworden, die zeitgleich mit dem PSG II in Kraft treten mussten.

Außerdem ist die Notwendigkeit weiterer klarstellender Anpassungen der PBV und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) infolge der Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 erkannt geworden, die der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens noch übersehen hatte.

Im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber diese Versäumnisse nun nachgeholt. Die Verordnung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

+++ Ordnungsgeld gegen UG… +++

… wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses.

Das OLG Köln ist mit seinem Beschluss vom 3.11.2015 (8 Wx 12/15) der Auffassung, dass eine UG (haftungsbeschränkt) als reine Untervariante der GmbH von deren Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses erfasst wird.

Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht könne auch gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden.

(vgl. dazu auch ZIP 5/2016, 219)

WP prüfen Verwendungsnachweis für Fördermittel nach KHSFV

Die Verwendung von Fördermitteln aus dem Fonds zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung („Strukturfonds“) wird im Rahmen der Krankenhausstruktirfonds-Verordnung (KHSFV, BGBl. 2015 I, Seite 2350) geregelt.

Neben Förderfähigkeit, Antragstellung und Verteilung der Mittel sieht die Verordnung auch die Auswertung der Wirkungen der Förderung und in diesem Kontext eine Verwendungskontrolle vor. Danach haben die Länder nach Abschluss eines Vorhabens dem Bundesversicherungsamt oder der von diesem beauftragten Stelle sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel zu übersenden. Wie der Nachweis zu führen ist, lässt die Verordnung offen. Entsprechend der Verordnungsbegründung kann der Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden.

Der Strukturfonds wird durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG, BGBl. 2015, Seite 2229) eingeführt. Er soll insbesondere Überkapazitäten abbauen, stationäre Versorgungsangebote und Standorte konzentrieren und Krankenhäuser in nicht-akutstationäre Versorgungseinrichtungen umwandeln. Außerdem soll er palliative Versorgungsstrukturen fördern.

Krankenhausstrukturgesetz und Krankenhausstrukturfonds-Verordnung sind inzwischen in weiten Teilen in Kraft getreten.

(Quelle: WPK-Magazin 1/2016, Seite 32)

Integrierte Planung gewinnt an Bedeutung …

  • integrierte Planung – Pflicht oder Kuer ….pdfFür die Erstellung einer „integrierten Unternehmensplanungsrechnung“ existieren eine ganze Reihe unterschiedlicher Planungsanlässe. An gesetzlichen Vorschriften und Berufsstandards mangelt es ebenfalls nicht. Bleibt die Frage nach dem Nutzen dieses Instruments: „Pflicht oder Kür?“ – Entscheiden Sie selbst …

Gesundheitsfonds wird künftig von WP/vBP geprüft

Bundesregierung favorisiert WP/vBP

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) soll die Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds künftig dem Berufstand der WP/vBP übertragen werden. Die Umsetzung soll durch einen Verweis des § 220 Abs. 3 SGB V auf § 77 Abs. 1a Sätze 5 und 6 SGB IV erfolgen.

Allerdings soll ein WP/vBP von der Prüfung ausgeschlossen sein, wenn er die Prüfung bereits in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung durchgeführt hat.

Zur Bestellung des Prüfers der Jahresrechnung sind nähere Regelungen in § 220 Abs. 3 SGB V geplant.

Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Auffassung vertritt, dass eine Prüfung durch den prüfdienst der Krankenkassen und Sachverständige eher geeignet sei, ist die Bundesregierung unverändert der Auffassung, dass die Prüfung durch einen externen WP oder vBP eine unabhängige Prüfung sicherstelle und zur Transparenz hinsichtlich der finanziellen Situation des Gesundheitsfonds beitrage.

(Quelle: WPK Magazin 2/2015, S. 40)

Es geht an die Substanz – Grunderwerbssteuersätze weiter erhöht

Seit dem 01. September 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Grunderwerbsteuersatz abweichend von dem bundeseinheitlich vorgesehenen Satz von 3,5 Prozent festzulegen.

Die meisten Bundesländer haben davon zwischenzeitlich „munter“ Gebrauch gemacht. Das trifft diejenigen Bürger, welche nicht zuletzt wegen der Politik (!) der finanziellen Repression Grundeigentum erwerben, gleich doppelt: Zahlen sie doch häufig nicht nur – wegen des stellenweise eingesetzten „Runs“ auf Grundeigentum – (gemessen an der bei Ertragsimmobilien erzielbaren künftigen Rendite) unverhältnismäßig hohe Kaufpreise für die Immobilie als solche, sondern werden überdies mit stellenweise gegenüber dem o.g. bundeseinheitlich vorgesehenen Satz fast verdoppelten Kosten für die Grunderwerbsteuer (!) aufgrund der beinahe allenorts kräftig erhöhten Grunderwerbsteuersätze durchaus extrem belastet.

Nachdem erst zum 01. Januar 2015 die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Grunderwerbsteuersätze erhöht hatten, war zum 01. Juli 2015 auch das Land Brandenburg nachgezogen. Zuletzt hob das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern den dortigen Grunderwerbsteuersatz zum 1. Januar 2020 von 5,0 % kräftig auf nunmehr satte 6,0 % an.

Gegenwärtig (Stand: 1. Januar 2021) gelten damit in den einzelnen Bundesländern folgende Grunderwerbsteuersätze

Bundesland                              Grunderwerbsteuersatz

Baden-Wüttemberg                                       5,0 %

Bayern                                                              3,5 %

Berlin                                                                6,0 %

Brandenburg                                                   6,5 %

Bremen                                                             5,0 %

Hamburg                                                          4,5 %

Hessen                                                              6,0 %

Mecklenburg-Vorpommern                           6,0 %

Niedersachsen                                                 5,0 %

Nordrhein-Westfalen                                      6,5 %

Rheinland-Pfalz                                                5,0 %

Saarland                                                            6,5 %

Sachsen                                                             3,5 %

Sachsen-Anhalt                                                 5,0 %

Schleswig-Holstein                                           6,5 %

Thüringen                                                          6,5 %

(Angaben ohne Gewähr)

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